Steuerliche Neuerungen im Jahr 2024
- farsanidavid
- 18. Jan. 2024
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Aktualisiert: 30. Jan. 2024
Senkung der Körperschaftsteuersatz
Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wurde der Körperschaftsteuersatz von 24 % im Jahr 2023 auf 23 % reduziert
Mitarbeiterprämie
Die Mitarbeiterprämie stellt eine modifizierte Fortführung der für die Jahre 2022 und 2023 vorgesehenen Teuerungsprämie dar. Diese ermöglicht es, den Beschäftigten zusätzliche steuer- und abgabenfreie Zahlungen bis zu EUR 3.000 zu gewähren.
Unterschied zu den Vorjahren: Die Mitarbeiterprämie muss für das Jahr 2024 in voller Höhe durch lohngestaltende Vorschriften gebunden werden.
Steuerliche Begünstigungen in Zusammenhang mit den Zuschlägen
Anhebung des höchstmöglichen steuerfreien Zuschlags für die ersten zehn Überstunden im Monat von EUR 86,- auf EUR 120,-.
Darüber hinaus besteht bis zum Ende des Jahres 2025 die Möglichkeit, für die ersten 18 Überstunden im Monat eine steuerfreie Auszahlung von bis zu EUR 200 zu gewähren.
Die Zuschläge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden angehoben und zwar auf EUR 400
Steuerneutrale Entnahme von Betriebsgebäuden
Es wird die Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden für außerbetriebliche Zwecke wie eigene Wohnnutzung oder Vermietung erleichtert. Seit dem 1. Juli 2023 erfolgt daher die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen, genauso wie die Entnahme von Grund und Boden, steuerneutral zu den Buchwerten anstelle des Teilwerts. Die Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudes erfolgt erst zum Zeitpunkt einer möglichen späteren Veräußerung.
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Es wird keine Umsatzsteuer für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen erhoben, die zwischen dem 31. Dezember 2023 und dem 1. Januar 2026 durchgeführt werden sollen. Diese Umsatzsteuerbefreiung beeinträchtigt nicht das Recht auf Vorsteuerabzug.
Flexible-Kapitalgesellschaft (FlexKapG):
Bei dieser Gesellschaft gelten die Regelungen des GmbH-Gesetzes, es sei denn, das neue Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz sieht andere Vorschriften vor.
Sie kann auch von einer Einzelperson gegründet werden. Mitarbeiter und Geldgeber können sich unbürokratisch am Unternehmen beteiligen, was sie besonders für Start-Ups geeignet macht. Auch etablierte Unternehmen können in eine FlexKapG umgewandelt werden. Das Stammkapital, wie bei der GmbH ab 2024, beträgt mindestens EUR 10.000,-, davon EUR 5.000,- als Bareinlage.
Vergleich GmbH & FlexKapG:
Mindestbeitrag zur Beteiligung EUR 1,00 -> Bei GmbH mindestens EUR 70,00
Abstimmung auch schriftlich möglich -> Bei GmbH während der Generalversammlung
Möglichkeit zur uneinheitlichen Stimmabgabe, wenn man mehr als ein Stimmrecht hat -> Bei GmbH kann der Gesellschafter nur mit JA/Nein abstimmen, unabhängig von der Anzahl seiner Stimmrechte
Übertragung der Unternehmenswert-Anteile durch eine normale Urkunde von einem Rechtsanwalt oder Notar, aber kein Notariatsakt notwendig -> Bei GmbH ist immer ein Notariatsakt notwendig
Unternehmenswert-Anteile bei FlexkapG sind ähnlich wie bei Aktionären ohne Stimmrecht. Sie haben das Recht auf Gewinnbeteiligung, jedoch kein Stimmrecht (um die Beteiligung der Mitarbeiter zu erleichtern) -> Bei GmbH haben die Gesellschafter sowohl das Recht auf Gewinnbeteiligung als auch das Stimmrecht
Sonstige Unterschiede: Bedingte Kapitalerhöhung, Erwerb eigener Geschäftsanteile, genehmigte Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile, sowie weitere Finanzierungsformen wie Optionsanleihen, Genussrechte...
Begünstigung für Kleine und Mittelgroße Unternehmen sowie die Start-Ups.
Neben der Einführung der neuen Gesellschaftsform (Flexcap) plant man spezielle Unternehmenswertanteile und einen Aufschub der Steuerzahlung bis zur tatsächlichen Veräußerung dieser Anteile. Unter bestimmten Bedingungen beträgt die Besteuerung 75 % zu einem festen Satz von 27,5 %. Eine Pauschalregelung soll außerdem dazu beitragen, die Bewertung des geldwerten Vorteils weniger kompliziert zu gestalten.
Erhöhung des Grundfreibetrags im Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag
Ab 2024 wird der Grundfreibetrag zur weiteren Entlastung von Selbständigen auf EUR 33.000 angehoben. Im Jahr 2023 wurde der Gewinnfreibetrag bereits als Maßnahme zur Entlastung von Unternehmern von 13 % auf 15 % für die ersten EUR 30.000 erhöht.
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